Pastoralreferentinnen

Hauptamtlich theologisch arbeiten in der SELK – nur für Frauen. Ein Überblick von Pastoralreferentin Barbara Hauschild.

Pastoralreferentinnen in der Selbständigen evangelisch-lutherischen Kirche (SELK) sind Theologinnen, die hauptamtlich im kirchlichen Dienst der SELK arbeiten. Anders als in der römisch-katholischen Kirche wird das Amt der Pastoralreferentin in der SELK nur Frauen übertragen. Der Dienst der Pastoralreferentin (PR) wird durch die „Ordnung für eine Pastoralreferentin in der SELK“ (Kirchliche Ordnungen 113.1) geregelt. Die Ausbildung umfasst ein theologisches Hochschulstudium gemäß der „Studienordnung für die Theologiestudierenden“ der SELK mit dem Abschluss des Ersten theologischen Examens sowie eine praktische Berufseinführungszeit von insgesamt drei Jahren. Nach zwei Jahren der Berufseinführungszeit wird das Zweite theologische Examen abgelegt.

Grundsätzlich stellt die KO 113.1 fest: „Eine Pastoralreferentin dient in besonderem Maße dem Gemeindeaufbau (oikodome) und der Verkündigung des Evangeliums.“ (§1.1) – aber auch: „Die Verkündigung steht in der umfassenden geistlichen Verantwortung des Pfarrers für Lehre und Predigt in seinem Pfarrbezirk.“ (§3.3) Damit ist das Dilemma des Berufsbildes – voll ausgebildete Theologin mit sehr eingeschränkten Rechten – klar beschrieben.

Pastoralreferentinnen arbeiten in Gemeinden der SELK oder in anderen kirchlichen Arbeitsfeldern. Aktuell ist eine Pastoralreferentin als Theologische Referentin im Kirchenbüro Hannover tätig und zwei im Gemeindedienst (von 2006 bis 2023 wurde das Diakonische Werk der SELK durch eine Pastoralreferentin geleitet). In der Gemeinde übernimmt die Pastoralreferentin Aufgaben im Bereich Kinder- und Jugendarbeit, Unterricht, Erwachsenenbildung, Leitung von Kreisen, Seelsorge und Beratung, Beerdigungen, auch eine „geschäftsführende Gemeindeleitung“ ist im Rahmen einer konkreten Beauftragung möglich.

Die Pastoralreferentin kann gottesdienstliche und liturgische Aufgaben übernehmen, sowie Lesegottesdienste und Tagzeitengebete leiten – „und ggf. auch Predigtgottesdienste halten. Die Verkündigung im sonntäglichen Hauptgottesdienst der Gemeinde (mit Feier des hl. Abendmahles) soll dem Gemeindepfarrer bzw. einem anderen Ordinierten vorbehalten bleiben, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme nahelegen.“ (KO 113.1 §3.2 und 3.3). Speziell im Bereich des Predigtdienstes ist die Abgrenzung des Dienstes der Pastoralreferentin zu dem des ehrenamtlichen Pfarrdiakons in der SELK interessant: Pfarrdiakone sind Männer, die sich „selbständig theologisch qualifiziert haben. Ihnen ist das Recht der Wortverkündigung übertragen worden.“ (www.selk.de, Stichwort „Diakon“) Also: Der männliche Autodidakt hat das Recht der Wortverkündigung, die homiletisch ausgebildete und examinierte Theologin hat es nicht bzw. in sehr eingeschränkter Weise. Der Pfarrdiakon ist dem Pfarrer gegenüber weisungsgebunden. Für die Pastoralreferentin wird die Dienst- und Fachaufsicht durch den zuständigen Superintendenten, Propst oder Bischof wahrgenommen.

Eingeführt wurde der Dienst der Pastoralreferentin in der SELK offiziell mit der Verabschiedung der ersten „Ordnung für eine Pastoralreferentin“ durch die 8. Kirchensynode in Erfurt 1995. Bereits die 7. Kirchensynode 1991 hatte eine Kommission eingesetzt, die „Einsatzmöglichkeiten von Frauen im verantwortlichen Dienst für unsere Gemeinden und unsere Kirche“ untersuchen sollte. Die Ordnung für eine Pastoralreferentin wird seit ihrer Erstfassung immer wieder überarbeitet, da sowohl praktische Erfahrungen im Gemeindedienst als auch Erfordernisse der Anpassung an andere kirchliche Texte (z.B. das Amt-Ämter-Dienste-Papier) dies nötig machen. Dabei können durchaus gegensätzliche Interessen aufeinandertreffen. Die aktuell gültige Fassung der Ordnung wurde 2022 von der 14. Kirchensynode beschlossen. Zu den umstrittenen Dauerbrennern gehören das Predigtrecht und das Stimmrecht der Pastoralreferentin im Kirchenvorstand (laut aktueller Ordnung vorgesehen), dem Bezirkspfarrkonvent (wird durch die jeweilige KBZ-Ordnung geregelt) und dem Allgemeinen Pfarrkonvent (gastweise Teilnahme mit Rederecht).

Seit der Verabschiedung der ersten Fassung der Ordnung 113.1 haben von 1995 bis heute fünf Theologinnen als Pastoralreferentinnen in der SELK Dienst getan. Dass es nicht mehr sind, ist schade, aber durchaus nachvollziehbar.

 

 

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